Durch die nachstehende Marktordnung werden die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, der Lebensmittelhygieneverordnung, der Maß- und Gewichtsverordnung, der Gewerbeordnung und sonstiger einschlägiger Vorschriften nicht berührt.
§ 1 Marktbehörde
Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister,
ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Marktordnung regelt den Bauern- und Wochenmarkt in Bad Mitterndorf. Auf andere Märkte (z.B. Jahrmärkte) findet diese Marktordnung keine Anwendung.
§ 3 Marktgebiet
Der Bauern- und Wochenmarkt wird in den Sommermonaten auf dem Hauptplatz (rund um den Brunnen des Kriegerdenkmales) und in den Wintermonaten im Haus Ram, Bad Mitterndorf Nr. 112, abgehalten.
Der Standort kann bei Notwendigkeit nach Zustimmung der Gemeinde verändert werden.
§ 4 Markttermin
Der Bauern- und Wochenmarkt findet in den Sommermonaten an Samstagen von 9 – 12 Uhr und in den Wintermonaten an Freitagen von 15 – 18 Uhr statt. Die Abräumarbeiten samt Reinigungsarbeiten am Hauptplatz müssen bis 14 Uhr beendet sein. Fällt der Bauern- und Wochenmarkt auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am vorherigen Werktag zu denselben Zeiten abgehalten.
Da die Bauern- und Wochenmärkte saisonbedingt nicht jede Woche stattfinden, werden die Termine auf Plakaten und in der lokalen Presse bekannt gegeben.
§ 5 Gegenstände des Marktverkehrs
Auf dem Bauern- und Wochenmarkt dürfen folgende Waren feilgehalten und verkauft werden:
a) Lebensmittel und rohe Naturprodukte, wie z.B. Gemüse, Obst, Milchprodukte, Eier, Fett, Öl, Schnäpse, Marmeladen, Honig, Säfte, Brot und Backwaren sowie marktfähige Pilze, Fleisch und Fleischwaren, Blumen, Reisig, Pflanzen und andere Gärtnereiprodukte.
b) Nebengegenstände des Bauern- und Wochenmarktes sind Erzeugnisse, die zu den landesüblichen häuslichen Nebenbeschäftigungen gehören, wie Holzwaren, Körbe, Handarbeitserzeugnisse, Bauernmalerei u.ä.
c) Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen nur von Gewerbetreibenden mit der entsprechenden Konzession angeboten werden.
d) An warmen Speisen dürfen Würste, Bauernkrapfen und Tee verabreicht werden.
e) Anbieten am Bauern- und Wochenmarkt dürfen nur Personen aus dem politischen Bezirk Liezen, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
§ 6 Warenbehandlung
Die auf dem Markt feilgebotenen Lebensmittel müssen den gesetzlichen Vorschriften und der angegebenen Bezeichnung entsprechen. Bei Lebensmittel, die ohne weitere Zubereitung genossen werden können, ist dafür zu sorgen, daß diese vor dem Kauf vom Käufer nicht betastet werden können.
Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur auf Unterlagen ausgelegt werden, die sich mindestens einen halben Meter über dem Erdboden befinden. Genussfertige Lebensmittel sind vor Verschmutzung durch Hüllen aus durchsichtigem Material (Lebensmittelfolie) zu schützen.
§ 7 Miete & Gebühren
Die Benützung des Dorfplatzes für den Bauern- und Wochenmarkt ist gebührenfrei.
Die Miet –und Betriebskosten im Hause Ram sind von den Marktbeschickern zu tragen.
§ 8 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Marktordnung werden, soweit sie nicht nach dem Strafgesetz oder nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 368 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung mit Geld bis zu 1.090,-- € bestraft.
Als Vertreter der Marktbehörde hat außerdem der Bürgermeister das Recht dem geordneten Verlauf dienende Maßnahmen zu setzen.
§ 9 Verweisung vom Markt
Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen der behördlichen Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht vom Markt vewiesen werden.
Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszuge im Sinne des AVG unterliegt.
§ 10 Rechtswirksamkeit
Diese Marktordnung tritt nach Beschluß durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 3. April 2008
mit Wirksamkeit vom 19. April in Kraft.